§ 34 WStV § 34

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat.

(2) Die Stadträte haben im Stadtsenat Sitz und Stimme; sie werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates in einer von ihm jeweilig bestimmten Zahl nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 gewählt. Sie müssen nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein.

(3) Die Zahl der Stadträte muß mindestens neun und darf höchstens fünfzehn betragen.

(4) Zwei dieser Stadträte werden vom Gemeinderat in einem gesonderten Wahlgang als Vizebürgermeister gewählt.

(5) Der eine der Vizebürgermeister ist von der stärksten, der andere von der zweitstärksten Partei des Gemeinderates, sofern diese wenigstens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat, vorzuschlagen. Wird von der berufenen Partei kein Vorschlag erstattet, so erfolgt die Wahl gemäß § 95 Abs. 5 Wiener Gemeindewahlordnung 1996.

(6) Erklärt der Gewählte, die Wahl in den Stadtsenat nicht anzunehmen, so hat der Gemeinderat eine Neuwahl vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 WStV
§ 35 WStV