Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Abgeordneten anwesend ist.
(2) Zu Beschlüssen über eine Abänderung dieses Hauptstückes sowie über sonstige Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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