Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Abgeordneten anwesend ist.
(2) Zu Beschlüssen über eine Abänderung dieses Hauptstückes sowie über sonstige Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 124 WStV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 124 WStV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 124 WStV