§ 107 WStV § 107

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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