(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf fünf Jahre gewählt.
(2) Sie bleiben bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder im Amt. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung, die unbeschadet der Bestimmung des Artikels 100 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom Gemeinderat vor Ablauf der Wahlperiode beschlossen werden kann.
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