§ 33 WStV § 33

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der regelmäßigen fünfjährigen Amtsdauer zur Erledigung, so hat ehestens deren Neubesetzung zu erfolgen. Mittlerweile hat der nach § 94 berufene Vertreter die Geschäfte fortzuführen und behufs Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat nach Vorschrift der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 innerhalb eines Monates zu einer längstens binnen weiteren acht Tagen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 WStV
§ 34 WStV