Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten hat der Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen organisatorische Beschlüsse in allen den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffenden Angelegenheiten zu fassen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 82 WStV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 WStV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 82 WStV