§ 95 WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dem Stadtsenat obliegt, sofern nicht Ausnahmen, insbesondere für den Fall der Dringlichkeit, durch dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung vorgesehen sind, die Vorberatung der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Prüfung des Voranschlages, des Finanzrahmens und des Rechnungsabschlusses hat er in gemeinsamer Sitzung mit dem Finanzausschuß vorzunehmen, in der der Bürgermeister, sein Stellvertreter im Vorsitz im Stadtsenat (§ 40) oder der Vorsitzende (Stellvertreter) des Finanzausschusses den Vorsitz führt. Die Abstimmung ist getrennt vorzunehmen. Stimmen die Beschlüsse nicht überein, so ist für den Antrag an den Gemeinderat der Beschluß des Stadtsenates maßgebend; der davon abweichende Beschluß des Finanzausschusses ist aber dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Einberufung einer solchen gemeinsamen Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister oder seinen gemäß § 94 berufenen Stellvertreter.

(4) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte der Stadträte und ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Finanzausschusses anwesend ist.

In Kraft seit 14.07.2021 bis 31.12.9999
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