Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Gemeinderat wählt über Vorschlag des Stadtsenates für jede Verwaltungsgruppe einen Stadtrat, der hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches die Geschäftsgruppe des Magistrats zu leiten hat und dem der Titel „amtsführender Stadtrat“ zukommt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 WStV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 WStV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 WStV