§ 129d WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Über die Zulässigkeit eines Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses entscheidet der Präsident des Landtages. Kommt der Präsident zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Gänze zulässig ist, ist er mit der Einladung zur Landtagssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Präsident hat das Einlangen des Antrages am Beginn der Landtagssitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt. Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge gemäß § 129e einzusetzen.

(2) Beabsichtigt der Präsident des Landtages den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder Teile desselben nicht zuzulassen, hat er die Präsidialkonferenz (§ 123) einzuberufen und in dieser die Frage der (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrages zu beraten. Kommt es in der Präsidialkonferenz in Bezug auf diese Frage zu Meinungsverschiedenheiten, hat die Präsidialkonferenz abweichend von § 129e Abs. 4 erster Satz unverzüglich den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie einen Ersten und Zweiten Stellvertreter gemäß § 129e Abs. 2 zu bestellen. Die gelosten Personen haben binnen 7 Tagen zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Fall einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen. Unmittelbar nach erfolgter Bestellung hat der Präsident des Landtages dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und seinen Stellvertretern den Auftrag zu erteilen, ehestmöglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen ein Gutachten über die in der Präsidialkonferenz strittig gewesenen Fragen (Punkte des Antrages) hinsichtlich der (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrages zu erstellen. Das Gutachten ist vom Vorsitzenden und seinen Stellvertretern zu beschließen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen. § 129e Abs. 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. Zudem hat der Präsident am Beginn der Sitzung des Landtages (Abs. 1 vierter Satz) mitzuteilen, dass ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses eingelangt ist und die Zulässigkeit desselben geprüft wird.

(3) Nach Einlangen des Gutachtens gemäß Abs. 2 beim Präsidenten hat dieser das Gutachten an die Klubvorsitzenden zu verteilen. Kommt der Präsident des Landtages nach Durchsicht des Gutachtens zum Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses zumindest teilweise zulässig ist, ist dieser mit der Einladung zur nächsten Landtagssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Am Beginn dieser Sitzung hat der Präsident seine Entscheidung darüber, welche Teile des Antrages unzulässig sind, bekannt zu geben. Darüber sowie über den Antrag im Allgemeinen findet eine Debatte statt. Der Untersuchungsausschuss ist in der Folge entsprechend der Entscheidung des Präsidenten gemäß § 129e einzusetzen. Kommt der Präsident des Landtages hingegen zum Ergebnis, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist, ist dieser den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen. Dem Landtag ist dies in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

(4) Teilen in der gemäß Abs. 2 einberufenen Präsidialkonferenz die Klubvorsitzenden die Meinung des Präsidenten des Landtages über die (teilweise) Unzulässigkeit des Antrages, ist der Antrag, wenn er gänzlich unzulässig ist, sogleich den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen, anderenfalls ist entsprechend Abs. 3 zweiter bis sechster Satz vorzugehen, ohne dass ein Gutachten gemäß Abs. 2 einzuholen ist.

(5) Ein Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung des § 56 einen Unterausschuss nur zur Abfassung seines Berichtes einrichten.

In Kraft seit 04.12.2021 bis 31.12.9999
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