§ 26 WStV § 26

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Anträge des Stadtsenates, welche den Mitgliedern des Gemeinderates mindestens vier Tage vor der Gemeinderatssitzung – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – bekannt gegeben wurden, hat der Vorsitzende als angenommen zu erklären, wenn nicht spätestens vor Beginn der Sitzung ein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung verlangt hat.

(2) Anträge des Stadtsenates gelten auch dann als den Mitgliedern des Gemeinderates ordnungsgemäß bekannt gegeben, wenn in der Tagesordnung ein Hinweis auf das Geschäftsstück, welches den Antrag betrifft, enthalten ist und der Antrag nebst den allenfalls zur Ermittlung seines Inhaltes erforderlichen Beilagen (Berichten, Plänen) spätestens am vierten Tag vor der Gemeinderatssitzung in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), aufgelegen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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