Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Stadtsenat schlägt dem Gemeinderat die amtsführenden Stadträte (§ 36) vor.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 96 WStV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 96 WStV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 96 WStV