(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesverfassungsgesetze und Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien wiederzuverlautbaren.
(2) Anlässlich der Wiederverlautbarung können
1. | überholte terminologische Wendungen richtig gestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst werden; | |||||||||
2. | Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt werden; | |||||||||
3. | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden; | |||||||||
4. | Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt werden; | |||||||||
5. | die Bezeichnungen der Artikel, Paragrafen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes des Gesetzes entsprechend richtig gestellt werden; | |||||||||
6. | Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundgemacht werden. |
(3) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden.
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