(1) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines amtsführenden Stadtrates hat der Bürgermeister auf Vorschlag des zu vertretenden amtsführenden Stadtrates einen anderen amtsführenden Stadtrat mit der Vertretung zu betrauen. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, sofern in dieser Zeit keine Sitzungen von Landtag, Landesregierung, Gemeinderat und Stadtsenat stattfinden, nicht als Verhinderung.
(2) Erstattet ein amtsführender Stadtrat keinen Vertretungsvorschlag gemäß Abs. 1, hat der Bürgermeister einen anderen amtsführenden Stadtrat oder mit der Zustimmung des Stadtsenates ein Mitglied des Gemeinderates mit der Vertretung zu betrauen. Dieses Mitglied hat der gleichen wahlwerbenden Partei anzugehören wie der zu vertretende amtsführende Stadtrat.
(3) Scheidet ein amtsführender Stadtrat aus dem Amt, so findet Abs. 2 Anwendung; die Neuwahl (§§ 34 und 36) hat spätestens in der auf das Ausscheiden des amtsführenden Stadtrates zweitnächsten Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen.
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