(1) Die Bezirksvorsteher haben das Einvernehmen hinsichtlich jener im § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten herzustellen, die zwei oder mehrere Bezirke berühren und deren Durchführung ein Zusammenwirken der Bezirke erfordert.
(1a) Zur Koordinierung nach Abs. 1 können die Bezirksvorsteher auch schriftliche Vereinbarungen schließen. Diese bedürfen der Unterfertigung durch die Bezirksvorsteher jener Bezirke, deren Angelegenheiten berührt werden sowie der Zustimmung jener anderen Bezirksorgane, die durch den Abschluss gebunden werden sollen. Die beteiligten Bezirke müssen nicht aneinander grenzen.
(1b) Die Vereinbarungen haben als Mindestinhalt den Gegenstand nach § 103 Abs. 1 und allenfalls § 103 Abs. 7, die Dauer der Vereinbarung, die Tragung der Kosten und Auflösungsmöglichkeiten zu regeln.
(2) Kann hinsichtlich dieser Angelegenheiten kein Einvernehmen über die Erstellung oder den Vollzug der Voranschläge der Bezirke gefunden werden, sind die Bezirksvorsteher verpflichtet, die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen.
(3) Die Bezirksvertretung hat die zum Vollzug der Entscheidung des Bürgermeisters erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu setzen.
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