§ 112b WStV § 112b

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat oder Einlangen des von der erforderlichen Mindestanzahl unterstützten Verlangens so auszuschreiben, daß sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Ausschreibung an drei aneinanderfolgenden Tagen stattfinden kann.

(2) Vor der Wahl des Bundespräsidenten, vor Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern sowie vor Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung ist eine Volksbefragung nur auszuschreiben, wenn sie spätestens einen Monat vor dem Wahltag (Abstimmungstag) durchgeführt werden kann. Andernfalls ist die Volksbefragung so auszuschreiben, daß sie frühestens einen Monat nach dem Wahltag (Abstimmungstag) stattfindet.

(3) Die Ausschreibung hat unter Anführung des Gemeinderatsbeschlusses beziehungsweise des von der erforderlichen Mindestanzahl unterstützten Verlangens den Zeitraum der Volksbefragung und die zu beantwortende Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und auch den Bezirksvertretungen bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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