(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, ausgenommen die im Abs. 2 angeführten, können Gegenstand einer Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder sein (Volksbefragung).
(2) Die Wahlen der Organe der Gemeinde, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personal- und behördliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen, durch die in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen würde, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(3) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat beschließt oder von der erforderlichen Mindestanzahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder verlangt wird. Die Mindestanzahl beträgt 5 v. H. der bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigt gewesenen Gemeindemitglieder.
(4) Eine Volksbefragung ist auch nur in einem Teil des Stadtgebietes durchzuführen, wenn eine Angelegenheit im Sinn des Abs. 1 ausschließlich oder überwiegend für die Bevölkerung dieses Gebietes von Bedeutung ist und der Gemeinderat die Durchführung einer solchen Volksbefragung beschließt. Die genaue Begrenzung des Gebietes, in dem die Volksbefragung durchgeführt werden soll, ist im Beschluß des Gemeinderates festzulegen und in der Ausschreibung der Volksbefragung bekanntzugeben.
(5) Die Frage, die Gegenstand einer Volksbefragung sein soll, ist so zu stellen, daß sie entweder mit „ja“ oder „nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, die gewählte Variante eindeutig bezeichnet werden kann.
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