(1) Der Präsident bestimmt, welche Teile der Vorlage bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlungen einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Landtagsabgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben der Hände.
(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß, beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen und bis auf weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.
(4) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
(5) Der Landtag kann aber nach Schluß jedes Teiles der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertragen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuß beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen oder über ihn mit oder ohne Begründung zur Tagesordnung überzugehen.
(6) Wird am Schluß der General- oder in der Spezialdebatte die Rückweisung an den Ausschuß beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten dem Ausschuß beziehungsweise der Kommission oder der Landesregierung zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist stellen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.
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