(1) Zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an die Bezirksvertretung kann die Bezirksvertretung Kommissionen bestellen. Diese bestehen aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern, die von der Bezirksvertretung aus deren Mitte unter sinngemäßer Anwendung des § 66b zu bestellen sind.
(2) Die §§ 66 c, 66 d erster Satz und 66 e gelten sinngemäß für die Kommissionen der Bezirksvertretung.
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