§ 85 WStV § 85

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Der Gemeinderat hat darauf zu sehen, daß die städtischen Kassen von Zeit zu Zeit skontriert werden, und kann deren Skontrierung durch den Stadtsenat sowie auch durch Kommissionen aus seiner Mitte vornehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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