(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind nach Beendigung des nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Verfahrens zur Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung, jedoch vor ihrer Beurkundung und Gegenzeichnung, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Landtag es beschließt.
(2) Die Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.
(3) Wenn bei einer Beteiligung von wenigstens der Hälfte der zum Landtag Wahlberechtigten die Mehrheit der Abstimmenden den Gesetzesbeschluß ablehnt, hat dessen Kundmachung zu unterbleiben.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Volksabstimmung werden in einem eigenen Gesetz erlassen.
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