(1) Die in Vollziehung der Voranschläge der Bezirke angeordneten Mittelverwendungen sind in den Rechnungsabschluß der Gemeinde aufzunehmen.
(2) Unabhängig davon ist vom Magistrat ein Rechnungsabschluß des Bezirkes zu erstellen und von der Bezirksvertretung zu beschließen. Ergibt sich anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bezirkes ein Überschuß der Mittelaufbringungen über die Mittelverwendungen, ist dieser Überschuß einer Rücklage zuzuführen.
0 Kommentare zu § 103f WStV