§ 112g WStV § 112g

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Annahme ist gegeben, wenn bei einer Beteiligung von wenigstens der Hälfte der nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 wahlberechtigten Gemeindemitglieder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“ lautet. Das Abstimmungsergebnis ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist einem gültig gefaßten Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten und erforderlichenfalls im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 zu vollziehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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