(1) Die Volksanwaltschaft ist auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Wien zuständig.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag über ihre Tätigkeit im Bereich der Verwaltung des Landes Wien jährlich zu berichten.
(3) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft im Landtag und in seinen Ausschüssen teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.
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