(1) Der Vorsitzende des Gemeinderates und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Diese ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Vorsitzenden des Gemeinderates in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
(2) Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen nahmhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3) Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Vorsitzenden des Gemeinderates in allen ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates zukommenden Aufgaben.
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