§ 138a WStV Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, Abweichungen

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Das Landesgesetzblatt für Wien ist, soweit nicht besondere anders lautende Kundmachungsvorschriften bestehen, bestimmt zur Verlautbarung

1.

der Gesetzesbeschlüsse des Landtages,

2.

der Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen,

3.

der Verordnungen der Landesregierung,

4.

der Verordnungen des Landeshauptmannes,

5.

der Verordnungen von Mitgliedern der Landesregierung auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG,

6.

der Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Ländern gemäß Art. 15a B-VG,

7.

der Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Gesetz verfassungswidrig war (Art. 140 Abs. 5 B-VG),

8.

der Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung von Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war (Art. 139 Abs. 5 B-VG),

9.

der Kundmachungen der Landesregierung über Aufhebungen von Wiederverlautbarungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass bei der Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes die Grenzen der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung überschritten wurden (Art. 139a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 5 B-VG),

10.

der Geschäftsordnung des Landtages,

11.

sonstiger Kundmachungen, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Wien gesetzlich angeordnet ist.

(2) Alle Verlautbarungen haben unter fortlaufenden, mit Ende des Jahres abzuschließenden Zahlen zu erfolgen. Sie gelten, wenn nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Gebiet des Landes Wien.

(3) Abweichungen vom Original in Verlautbarungen und Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Gesetzblattes (Nummerierung, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) werden durch Kundmachung des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt berichtigt. Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der Verlautbarung geändert werden würde.

(4) Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten. In den Fällen einer Verlautbarung gemäß § 138b Abs. 3 tritt an die Stelle des Tages der Freigabe der Tag der Herausgabe und Versendung. Die durch öffentliche Auflage kundgemachten Teile des Landesgesetzblattes (§ 138b Abs. 1) treten, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des ersten Tages ihrer Auflage in Kraft.

(5) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind unentgeltlich zugänglich zu machen. Soweit für die Ausdrucke des Landesgesetzblattes Kosten verrechnet werden, ist der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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