§ 56 WStV § 56

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten können die Ausschüsse Unterausschüsse einrichten. Die Anzahl der aus der Mitte des Ausschusses zu nominierenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) wird vom Ausschuss bestimmt. Die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 2 und 3 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gemeinderates der Ausschuss und an Stelle des Bürgermeisters der dem Ausschuss angehörende amtsführende Stadtrat (Vorsitzende des Stadtrechnungshofausschusses) tritt. Als Mitglieder des Unterausschusses können auch Ersatzmitglieder des Ausschusses nominiert werden wie auch Mitglieder des Ausschusses zu Ersatzmitgliedern des Unterausschusses nominiert werden können. Als Ersatzmitglieder des Unterausschusses können auch Gemeinderatsmitglieder nominiert werden, die nicht dem Ausschuss angehören.

(2) Der amtsführende Stadtrat (Vorsitzende des Stadtrechnungshofausschusses) hat das Recht, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen; das Stimmrecht hat er jedoch nur, wenn er als dessen Mitglied (Ersatzmitglied) nominiert wurde.

(3) Die §§ 52 bis 54 und 57 gelten sinngemäß auch für die Unterausschüsse, die Abs. 2 und 3 des § 55 überdies für Unterausschüsse des Stadtrechnungshofausschusses.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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