Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Der Bürgermeister ist außer in den im § 48 angeführten Fällen verpflichtet, für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Stadtsenates zu sorgen.
(2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der Bezirksvorsteher.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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