(1) Von der Prüfung nach § 73b und § 73c sind die auf die Gebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.
(2) Der Bürgermeister hat in der Geschäftsordnung für den Magistrat vorzusehen, dass innerhalb des Stadtrechnungshofes für die Gebarungskontrolle und für die Sicherheitskontrolle je eine eigene Gruppe unter verantwortlicher Leitung eingerichtet wird.
0 Kommentare zu § 73d WStV