§ 133 WStV § 133

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Bundes üben, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde aus (mittelbare Bundesverwaltung).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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