§ 64 WStV § 64

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.07.2024

(1) Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind mindestens in jedem Vierteljahr einmal vom Bezirksvorsteher einzuberufen. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung verlangt und es die Bezirksvertretung nach Entfernung der Zuhörer beschließt oder wenn der Bezirksvorsteher dies anordnet und die Bezirksvertretung nach Entfernung der Zuhörer nicht anderes beschließt. Von Sitzungen der Bezirksvertretung, in denen der Voranschlag oder der Rechnungsabschluss für den Bezirk behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst.

(2) Nach Bedarf und insbesondere dann, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder der Bürgermeister es verlangen, sind auch weitere Sitzungen einzuberufen. Kein Mitglied der Bezirksvertretung darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung der Bezirksvertretung stellen.

(3) Von jeder Sitzung ist der Bürgermeister rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Es steht ihm oder dem von ihm hiezu bestimmten Gemeinderatsmitglied jederzeit frei, in der Sitzung der Bezirksvertretung, das Wort zu ergreifen, ohne jedoch an der Abstimmung teilzunehmen.

(4) Die Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen erläßt der Gemeinderat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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