Das Recht, vom Rechnungshof die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsprüfung zu verlangen, die in seinen Wirkungsbereich fallen, steht 33 Mitgliedern des Gemeinderates zu. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei solche Verlangen unterstützen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Gemeinderat noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden.
0 Kommentare zu § 73a WStV