Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Landtagsabgeordneten erforderlich. Die Abänderung dieses Hauptstückes sowie sonstige Landesverfassungsgesetze können aber nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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