§ 19 WStV § 19

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat über Namensaufruf durch die Worte „ich gelobe“ der Republik Österreich und der Stadt Wien unverbrüchliche Treue, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.

(2) Von später eintretenden Mitgliedern wird die Angelobung bei ihrem Eintritt geleistet.

(3) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert.

(4) Die Entscheidung darüber, ob ein Mitglied des Gemeinderates durch sein Verhalten während einer Gemeinderatssitzung sein Gelöbnis gebrochen hat, hat über Antrag des Vorsitzenden ein aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern bestehendes Disziplinarkollegium zu fällen.

(5) Zu diesem Zweck hat gegebenenfalls der Vorsitzende die Gemeinderatssitzung zu unterbrechen und den sofortigen Zusammentritt des Disziplinarkollegiums zu veranlassen. Das beanstandete Mitglied hat das Recht, so viele Mitglieder abzulehnen, daß einschließlich der anwesenden Ersatzmitglieder als für den einzelnen Fall beschlußfassendes Disziplinarkollegium mindestens neun übrigbleiben, jedoch mit der Einschränkung, daß das übrigbleibende Kollegium den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 entspricht; desgleichen hat dieses Mitglied das Recht zu verlangen, daß dem Kollegium noch zwei von ihm zu bestimmende Gemeinderäte mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Disziplinarkollegiums werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Kollegiumsmitglieder (Kollegiumsersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Sitzung des neu gewählten Gemeinderates namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich.

(7) § 50 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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