Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Der Gemeinderat der Stadt Wien ist auch Landtag für Wien. Die vom Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse und Kommissionen sind auch Ausschüsse und Kommissionen des Landtages.
(2) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages fällt mit der Wahlperiode zusammen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 113 WStV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 113 WStV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 113 WStV