(1) Der Gemeinderat hat die Geschäftsordnung für seine Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen zu beschließen.
(2) In die Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden über
1. | die Rechte und Pflichten der Ausschußmitglieder (Ausschußersatzmitglieder) und der nicht dem Ausschuß angehörenden Mitglieder des Gemeinderates, | |||||||||
2. | die Rechte und Pflichten des Ausschußvorsitzenden, | |||||||||
3. | die Sitzungen der Ausschüsse, einschließlich der Bestimmungen über die Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen, einschließlich der Bestimmungen über Redezeitbeschränkungen, | |||||||||
4. | die Rechte des Bürgermeisters, der Stadträte und des Magistratsdirektors hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse sowie des Rechtes des Bürgermeisters und des Magistratsdirektors auf Antragstellung, | |||||||||
5. | die Teilnahme des Stadtrechnungshofdirektors sowie leitender Bediensteter des Stadtrechnungshofes und der Verwaltungsgruppen an den Sitzungen des Stadtrechnungshofausschusses, einschließlich des Rechtes auf Antragstellung, | |||||||||
6. | die Teilnahme von nicht dem Ausschuß angehörenden Personen, insbesondere von Gemeindebediensteten, an den Sitzungen, einschließlich der diesen Personen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ausschüsse zukommenden Rechte und Pflichten, | |||||||||
7. | Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen und | |||||||||
8. | die Abhaltung einer Enquete. |
(3) Die Geschäftsordnung kann abweichend von § 54 Abs. 1 und 2 auch besondere Beschlußerfordernisse für die Zustimmung
1. | zur nachträglichen Aufnahme von Geschäftsstücken in die Tagesordnung und | |||||||||
2. | zur Durchführung nicht geheimer Wahlen | |||||||||
vorsehen. |
(4) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
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