§ 60 WStV § 60

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Der Gemeinderat hat die Geschäftsordnung für seine Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen zu beschließen.

(2) In die Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden über

1.

die Rechte und Pflichten der Ausschußmitglieder (Ausschußersatzmitglieder) und der nicht dem Ausschuß angehörenden Mitglieder des Gemeinderates,

2.

die Rechte und Pflichten des Ausschußvorsitzenden,

3.

die Sitzungen der Ausschüsse, einschließlich der Bestimmungen über die Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen, einschließlich der Bestimmungen über Redezeitbeschränkungen,

4.

die Rechte des Bürgermeisters, der Stadträte und des Magistratsdirektors hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse sowie des Rechtes des Bürgermeisters und des Magistratsdirektors auf Antragstellung,

5.

die Teilnahme des Stadtrechnungshofdirektors sowie leitender Bediensteter des Stadtrechnungshofes und der Verwaltungsgruppen an den Sitzungen des Stadtrechnungshofausschusses, einschließlich des Rechtes auf Antragstellung,

6.

die Teilnahme von nicht dem Ausschuß angehörenden Personen, insbesondere von Gemeindebediensteten, an den Sitzungen, einschließlich der diesen Personen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ausschüsse zukommenden Rechte und Pflichten,

7.

Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen und

8.

die Abhaltung einer Enquete.

(3) Die Geschäftsordnung kann abweichend von § 54 Abs. 1 und 2 auch besondere Beschlußerfordernisse für die Zustimmung

1.

zur nachträglichen Aufnahme von Geschäftsstücken in die Tagesordnung und

2.

zur Durchführung nicht geheimer Wahlen

vorsehen.

(4) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59e WStV
§ 61 WStV