§ 46 WStV § 46

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Stadtsenat hat seine Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die ihm zukommenden Aufgaben sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes zu beschließen. In der Geschäftsordnung sind auch die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Sitzungen zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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