(1) Auf Antrag der Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 108.
(2) Zu einem Antrag nach Abs. 1 ist der Bürgermeister berufen. Der Bürgermeister ist auch für einen Antrag auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig, die aus dem Bereich der Bundesvollziehung stammen.
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