§ 135 WStV § 135

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Landeshauptmann vertritt Wien als Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

(2) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Artikel 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich.

(4) Zu einem Beschluß, mit dem die Anklage im Sinne des Artikels 142 Abs. 2 Punkt c des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten.

(5) Die sofortige Wirkung eines solchen Beschlusses ist die Suspension vom Amt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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