§ 66e WStV § 66e

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Zu einem Beschluß eines Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die einem Ausschuß nicht angehörenden Mitglieder der Bezirksvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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