§ 129f WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Zu seinen Sitzungen wird der Untersuchungsausschuss durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) einberufen. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, den Untersuchungsausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden (§ 129e Abs. 3) stattfindet. Weiters ist der Vorsitzende (sein Stellvertreter) verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet.

(2) Soweit im Folgenden keine besonderen Vorschriften enthalten sind, ist auf die von den Untersuchungsausschüssen verfahrensmäßig vorzunehmenden Beweiserhebungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden. Erledigungen sind vom Untersuchungsausschuss unbeschadet des Abs. 2a zu beschließen. Jede Erledigung ist vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) zu unterfertigen.

(2a) Ein Viertel der Mitglieder hat das Recht, die Ladung von Zeugen (Auskunftspersonen) und die Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen zu verlangen. Dagegen kann der Untersuchungsausschuss in der Sitzung mit Beschluss das Schiedsgremium anrufen, welches endgültig darüber entscheidet, ob die beantragte Beweisaufnahme geeignet ist, einen Beitrag zur Ermittlung des für den Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten. Lautet die Entscheidung des Schiedsgremiums darauf, dass dieser Zusammenhang nicht gegeben ist, ist das Verlangen unwirksam. Die Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Anrufung zu treffen. Sie ist kein Bescheid.

(3) Die Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich, sofern der Untersuchungsausschuss nicht die Vertraulichkeit beschließt. Die Vertraulichkeit gilt sowohl für den Vorsitzenden (seine Stellvertreter) und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Untersuchungsausschusses als auch für Zeugen und sonstige bei der Sitzung anwesende Personen. Sie bedeutet, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist und Informationen über den Verlauf und den Inhalt der Sitzung nicht weitergegeben werden dürfen. Bei seiner Entscheidung hat der Untersuchungsausschuss insbesondere auf das Interesse von Zeugen sowie dritten Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen. Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig, Tonbandaufzeichnungen sind nur zur Abfassung des Protokolls erlaubt.

(4) Die Stellvertreter des Vorsitzenden haben das Recht, bei allen Sitzungen anwesend zu sein. Ein Ersatzmitglied darf nur bei Verhinderung eines Mitgliedes anwesend sein.

(5) Die im Untersuchungsausschuss vertretenen wahlwerbenden Parteien sind berechtigt, den Beratungen jeweils eine sachkundige Person ihres Vertrauens beizuziehen. Dies muss nicht bei jeder Sitzung dieselbe Person sein. Die in Aussicht genommene Person ist spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden bekannt zu geben und hat sich, sofern sie kein Gemeindebediensteter oder gewählter Mandatar ist, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu verpflichten. In die Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Die beigezogenen sachkundigen Personen haben kein Rederecht. Durch ihre Beiziehung darf der ordnungsgemäße Gang der Verhandlung nicht behindert werden.

(6) Ein Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) hat kein Stimmrecht. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Jedes Mitglied und Ersatzmitglied, das an der jeweiligen Sitzung teilgenommen hat, erhält ein solches Protokoll.

(7) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, führt die Befragungen von Zeugen und Sachverständigen durch und kann Fragen für unzulässig erklären, die über den in der jeweiligen Ladung angegebenen Gegenstand der Amtshandlung hinausgehen, die unbestimmt oder mehrdeutig sind oder die Zweifel an der gebotenen Unbefangenheit hervorrufen, insbesondere wegen ihrer verfänglichen, beleidigenden oder unterstellenden Formulierung.

(8) Jede Person kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der einvernommenen Person. Die Vertrauensperson hat das Recht, zu Fragen des Verfahrens Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben, sie darf jedoch nicht an Stelle der einvernommenen Person antworten.

(9) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,

1.

wer voraussichtlich selbst im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,

2.

wer die einvernommene Person bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte und

3.

wer gegen die Bestimmungen des Abs. 8 dritter Satz verstößt.

(9a) Zeugen und Auskunftspersonen, die die Begleitung durch einen Rechtsanwalt als Vertrauensperson verlangen und die Kosten der Begleitung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes bestreiten können, hat der Untersuchungsausschuss die Verfahrenshilfe zu bewilligen, sofern die Begleitung nicht offenbar ohne Nutzen oder mutwillig scheint. Gegen die Versagung der Verfahrenshilfe kann der Zeuge bzw. die Auskunftsperson das Verwaltungsgericht Wien anrufen, welches darüber binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde entscheidet. Wurde die Verfahrenshilfe bewilligt, hat der Untersuchungsausschuss den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt.

(10) Beruft sich ein Zeuge auf die Amtsverschwiegenheit, kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass diese wegen der Wichtigkeit der Aussage aufgehoben ist. Vor einem Beschluss über die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit hat der Untersuchungsausschuss eine Stellungnahme des Magistrates bzw. der sonstigen Dienstbehörde zur Frage der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und dazu einzuholen, ob die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen des Zeugen erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung hat der Untersuchungsausschuss insbesondere auf das Interesse des Zeugen sowie dritter Personen an der Geheimhaltung von Daten Bedacht zu nehmen.

(11) Die Führung der Geschäfte in Bezug auf Untersuchungsausschüsse erfolgt durch den Magistrat.

(12) Die Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien findet auf Untersuchungsausschüsse keine Anwendung.

(13) Falsche Beweisaussagen vor einem Untersuchungsausschuss sind nach § 289 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.

In Kraft seit 04.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 129f WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 129f WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 129f WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 129f WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 129f WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 129e WStV
§ 129g WStV