Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates (§ 28 Abs. 3), des Stadtsenates (§ 48), der Gemeinderatsausschüsse (§ 54 Abs. 4) sowie der Bezirksvertretungen und ihrer Ausschüsse (§ 65), ferner die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich des Magistrats fallen, ausgenommen Verwaltungsstrafsachen, selbst unter seiner eigenen Verantwortung zu erledigen.
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