Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. | Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben; | |||||||||
2. | Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen; | |||||||||
3. | örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG), örtliche Veranstaltungspolizei; | |||||||||
4. | Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei; | |||||||||
5. | Flurschutzpolizei; | |||||||||
6. | örtliche Marktpolizei; | |||||||||
7. | örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; | |||||||||
8. | Sittlichkeitspolizei; | |||||||||
9. | örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung; | |||||||||
10. | öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; | |||||||||
11. | freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. |
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