§ 138 WStV § 138

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Das Land Wien gibt das Landesgesetzblatt für Wien in deutscher Sprache heraus.

(2) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind unter der Internetadresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereitzuhalten.

(3) Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format aufweisen, das eine Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Sie dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(4) Von jedem Dokument sind drei Sicherungskopien und drei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Diese sind an verschiedenen Orten zu speichern bzw. abzulegen. Eine Kopie und ein Ausdruck sind im Wiener Stadt- und Landesarchiv zu archivieren.

(5) Das Landesgesetzblatt und die konsolidierte Fassung der Wiener Rechtsvorschriften können zusätzlich an anderer Stelle im Internet zur Information bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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