§ 138 WStV § 138

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Das Land Wien gibt das Landesgesetzblatt für Wien in deutscher Sprache heraus.

(2) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind unter der Internetadresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereitzuhalten.

(3) Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format aufweisen, das eine Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Sie dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(4) Von jedem Dokument sind drei Sicherungskopien und drei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Diese sind an verschiedenen Orten zu speichern bzw. abzulegen. Eine Kopie und ein Ausdruck sind im Wiener Stadt- und Landesarchiv zu archivieren.

(5) Das Landesgesetzblatt und die konsolidierte Fassung der Wiener Rechtsvorschriften können zusätzlich an anderer Stelle im Internet zur Information bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 138 WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 138 WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 138 WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 138 WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 138 WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 137 WStV
§ 138a WStV