(1) Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Amtes verlustig:
1. | wenn in Ansehung seiner Person ein Grund zur Ausschließung von der Wahlberechtigung eintritt, | |||||||||
2. | wenn es das im § 19 geforderte Gelöbnis nicht ablegt. |
(2) Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Erklärung des Mandatsverlustes (Artikel 141 B-VG) hat der Gemeinderat zu stellen.
(3) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates, sei es durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art, in Abgang kommt, so ist an seine Stelle vom Bürgermeister der Ersatzbewerber (§ 92 Wiener Gemeindewahlordnung 1996) in den Gemeinderat einzuberufen.
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