§ 133a WStV § 133a

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Soweit bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes vorsehen, entscheidet darüber die Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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