Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Soweit bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes vorsehen, entscheidet darüber die Landesregierung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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