(1) Die Präsidenten des Landtages und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Diese ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
(2) Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3) Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten des Landtages in allen ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Landtages zukommenden Aufgaben.
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