(1)Absatz einsDer Stadtrechnungshof gewährt der geprüften Stelle die Möglichkeit, zum vorläufigen Prüfungsergebnis (Rohbericht), das bereits eine Zusammenfassung der Empfehlungen zu enthalten hat, Stellung zu nehmen. Der Stadtrechnungshof hat die abgegebene Stellungnahme in den Prüfbericht einzubeziehen. Sofern erforderlich, kann der Stadtrechnungshof eine Gegenäußerung abgeben.
(2)Absatz 2Die Prüfberichte des Stadtrechnungshofes haben eine Zusammenfassung der Empfehlungen zu enthalten und sind nach deren Behandlung im Stadtrechnungshofausschuss den geprüften Stellen mit einer Frist, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als neun Monate sein darf, zur Stellungnahme zu übermitteln. Die geprüften Stellen haben in der Stellungnahme auszuführen, ob sie den Empfehlungen nachgekommen sind bzw. aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist.
(3)Absatz 3Über den Stand der Umsetzung der Empfehlungen hat der Stadtrechnungshof dem Stadtrechnungshofausschuss zu berichten (Maßnahmenbekanntgabe). Diese Berichte haben eine Darstellung der Stellungnahme der geprüften Stelle zu enthalten. Die Berichte sind auch an den zuständigen amtsführenden Stadtrat bzw. bei Dienststellen, die keiner Geschäftsgruppe angehören, an den Magistratsdirektor zu übermitteln.
(4)Absatz 4Gibt eine geprüfte Dienststelle innerhalb von neun Monaten keine Stellungnahme ab, hat der Stadtrechnungshof eine neuerliche Prüfung dieser Dienststelle durchzuführen.
(5)Absatz 5Der jährliche Tätigkeitsbericht des Stadtrechnungshofes hat eine Darstellung zu enthalten, inwieweit Empfehlungen nachgekommen wurde.
(6)Absatz 6Die Berichte des Stadtrechnungshofes sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende Sitzung des Stadtrechnungshofausschusses (§ 49 Abs. 3) im Internet zu veröffentlichen.Die Berichte des Stadtrechnungshofes sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende Sitzung des Stadtrechnungshofausschusses (Paragraph 49, Absatz 3,) im Internet zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 73g WStV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73g WStV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 73g WStV