§ 112e WStV § 112e

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß in einzelnen, ihm zur Entscheidung vorliegenden Angelegenheiten, ausgenommen die im Abs. 2 angeführten, durch eine Abstimmung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder entschieden wird.

(2) Ausgenommen von der Volksabstimmung sind die Wahlen der Organe der Gemeinde, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personal- und behördliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen, wodurch in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen würde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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