(1) Die Ausschüsse können über Antrag eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) die Abhaltung einer Enquete über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches beschließen. Die Enquete ist vom amtsführenden Stadtrat (Vorsitzenden des Stadtrechnungshofausschusses) einzuberufen.
(2) In einer Enquete dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
0 Kommentare zu § 58 WStV