(1) Der Gemeinderat ist verpflichtet, das gesamte Vermögen der Gemeinde in Übersicht zu halten.
(2) Er hat dafür zu sorgen, daß das gesamte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde und die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Stiftungen in der Art verwaltet werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Substanz die tunlichst größte Rente abwerfen.
(3) Er ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein berechtigtes Gemeindemitglied von dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes notwendig ist. Jede nach Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden.
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